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Prozessionen, Fronleichnam, Küppel-Prozession in der Nazi-Zeit
Die Einleitung dieser Textfassung stammt aus den Jahren 2002 und 2007: Gewiss eine ganz andere Emotionalität als beim letzten Punkt im Jahr 2020. - Unserem Herzen tut es gut, wenn wir Freienohler mit unserer Fronleichnamsprozession die Bergmecke herunter kommen und dann unsere St. Nikolaus Kirche vor uns sehen: gleich langen, breiten Bändern wehen die blauweißen und gelbweißen Fahnen vom Kirchturm; aus seinen höchsten Schallöchern grüßen sie: „Nun kommt noch alle zum großen Te Deum!“ Weit tönendes Glockengeläut erlöst von allen Anstrengungen. – Und genau so erleichtert geht es zu, wenn wir nach der Küppelprozession den Breiten Weg hinaufziehen. – Ganz bestimmte Schützenbrüder, die sich im Innern unseres Kirchturms bestens auskennen, haben sich mit dem Aushängen der Fahnen auf diesen Willkommensgruß spezialisiert.
Das war nicht immer so.
Aus der Nazi-Zeit sind Behörden-Briefe an den Freienohler Pfarrer und damit auch an unsere Gemeinde archiviert. Die Briefe erinnern an schlimme Zeiten. Pfarrer war 1916 – 1949 Ferdinand Gerwinn; Erzbischof von Paderborn 1930 – 1941 Kaspar Klein, danach 1941 - 1974 Lorenz Jäger; Papst 1922 – 1939 Pius XI., danach 1939 – 1958 Pius XII.
Die Zitate aus den Briefen sind kursiv geschrieben.
Zunächst eine mehr als liederliche Behinderung der bevorstehenden Prozession. Pfarrer Gerwinn schreibt in seiner Chronik: „Am 26. Juni 1933 wurde die Fahne des Gesellenvereins (jetzt Kolpingsfamilie, Kolpingswerk) auf Anordnung der Leitung der hiesigen N.S.D.A.P. (Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei) durch die SA-Männer (Sturm-Abteilung…, die 2 Namen sind hier ausgelassen) trotz des erhobenen Einspruchs des Pfarrers gewaltsam aus der Kirche geholt.“ Auch damals waren die Vereinsfahnen, Banner und Wimpel stolze Zeichen des Glaubensbekenntnisses zum Allerheiligsten der Prozessionen.
1934, 12. Mai: Absender: NSDAP, Gauleiter in Bochum an alle Kreisleitungen des Gaues Westfalen-Süd, Betreff „Teilnahme katholischer Verbände an den kirchlichen Prozessionen…mit dem Ersuchen, Ihre sämtlichen Dienststellen zu veranlassen, auch örtlich mit den Verbänden der SS, SA und HJ (Sturmschar / Saalschutz, Sturmabteilung, Hitlerjugend, - ab 14 Jahre) Fühlung zu nehmen, damit unter allen Umständen Störungen der kirchlichen Feiern nicht eintreten: Durch Erlass vom 4.12.1933 … habe ich allgemeine Weisungen hinsichtlich der katholischen Verbände, insbesondere der Jugendorganisationen gegeben. Um Störungen und Misshelligkeiten gelegentlich der vielfachen demnächst stattfindenden kirchlichen Prozessionen zu vermeiden, weise ich ergänzend noch auf Folgendes hin: Die Prozessionen sind rein kirchliche Veranstaltungen. Eine geschlossene Teilnahme konfessioneller Vereine, auch Jugendvereine bei denselben, ist grundsätzlich nicht zu behindern, auch nicht das Mitführen von Vereinsfahnen. Dabei wird sich der geschlossene Marsch dieser Organisationen lediglich auf die Teilnahme an den kirchlichen Prozessionen zu beschränken haben. Ein Auftreten dieser Organisationen in Uniform oder Einheitskluft wird nicht zuzulassen sein. Ein solches entspricht auch in keiner Weise der überlieferten Übung und ist lediglich geeignet, Störungen von Ruhe und Ordnung hervor zu rufen. Die vielfach überlieferte Übung, dass bei einzelnen Verbänden die Fahnenträger und Fahnenbegleiter Barett und Schärpe oder ähnliche tragen, ist selbstverständlich nicht zu hindern.“ Im Amt Freienohl eingegangen am 23. Mai 1934.
1934, 24. Mai: „Bei den stattfindenden Prozessionen wolle nach Möglichkeit dafür gesorgt werden, dass sich die Prozessionen auf der rechten Straßenseite fortbewegen. Der Straßenverkehr auf den Durchgangsstraßen darf nicht behindert werden.“
Unsere Durchgangsstraße hieß damals: Adolf-Hitler-Straße.
1934, 28. Juni: „An die Jungfrauen-Kongregation zu Freienohl: Um weitere Zusammenstöße mit der Hitler-Jugend zu verhindern, ist neben dem Verbot des Tragens von Uniformen oder Uniformstücken durch konfessionelle Jugendverbände nunmehr angeordnet, dass den konfessionellen Verbänden auch das Tragen aller Abzeichen verboten ist. Dazu gehört auch das Christus-Abzeichen der Neudeutschen (Verband katholischer Schüler höherer Lehranstalten).“
1936, 15. Januar: „Betreff: Beflaggung der Kirchengebäude. – Es ist in letzter Zeit, insbesondere von katholischen Kreisen, mehrfach versucht worden, den Erlass des Herrn Reichs- und Preußischen Ministers des Innern … dadurch zu umgehen, dass die Reichs- und Nationalflagge nicht am Kirchengebäude selbst, sondern an einem neben dem Kirchengebäude eigens hierzu errichteten Fahnenmast gehisst wurde…“
1936, 19. Februar: „In letzter Zeit ist mehrfalls festgestellt worden, dass zur Hissung der Reichs- und Nationalflagge vor den Kirchen auf den Kirchengrundstücken besondere Fahnenmaste errichtet wurden. Ich darf hierzu darauf hinweisen, dass nach dem Erlass über die Kirchenbeflaggung vom 4. Oktober 1935 … die Kirchen- G e b ä u d e zu beflaggen sind… Im Interesse einer reibungslosen Durchführung der für die Kirchenbeflaggung getroffenen Anordnungen bitte ich, das hiernach Erforderliche veranlassen zu wollen.“
Als in jenen Jahren ein Paderborner Priester von seinem Erzbischof Klein einen Ratschlag erbat, sagte der Erzbischof: „Das weiß ich auch nicht, aber haben Sie Mut und Phantasie!“
1936, 18. Mai; die Polizei an den Bürgermeister: „Die Beflaggung des Kirchturms in Freienohl wäre an sich wohl möglich, jedoch ist die Anbringung der Fahne mit Schwierigkeiten verbunden. Bei der vorgenommenen Besichtigung ergab sich, dass ein Flaggen aus dem Schalloch heraus unzweckmäßig wäre, weil das Fahnentuch sich draußen in dem Ziffernblatt und den Zeigern der Uhr verfangen kann. Oben am Helm befindet sich allerdings noch ein kleiner Dachausbau, durch den die Flagge eingerollt hindurch gebracht werden könnte, jedoch fehlt eine Leiter dahin. Zunächst müsste also eine Leiter angeschafft und fest eingebaut werden. Sodann müssten die Laufbretter im Gebälk festgenagelt und seitlich durch einen Handlauf gesichert werden. Schließlich wäre noch für eine Beflaggung im Winter die Anlage einer elektrischen Lichtleitung und einer Brennstelle erforderlich. Sollten sich sonst noch technische Schwierigkeiten ergeben, so möge das Kreisbauamt in Anspruch genommen werden.“
1936, 2. Juni: „Zurückgesandt. Das Flaggen vom Fahnenmast aus kann nicht als ausreichend angesehen werden. Ich ersuche daher zu fordern, dass die Fahne vom Kirchturm gezeigt wird.“
1936, 10. Juni: Polizei-Funkdienst Stapo Dortmund (Staatspolizei) nach Arnsberg zum – u.a. – Regierungspräsidenten zur Weiterleitung: „Der Reichskirchenminister hat folgende Entscheidung getroffen: Rein weltliche Veranstaltungen kirchlich konfessioneller Vereinigungen im Anschluss an die religiöse Feier des Fronleichnamsfestes haben entsprechend dem Charakter dieses Festes ebenfalls mehr oder weniger den Charakter einer Demonstration und sollen im Interesse der Volksgemeinschaft unterbleiben … und können daher nicht zugelassen werden… In sehr vielen Pfarrgemeinden finden solche weltlichen Feiern ohnedies nicht statt wohl in dem Gefühl, dass weltliche Veranstaltungen nicht zu einem solch tiefen religiösen Geheimnis passen, wie es nach katholischem Glauben Eucharistie enthält… Die Fronleichnamsprozession dagegen ist in der bisherigen Form und Ausdehnung zu gestatten…über den Verlauf des Fronleichnamsfestes (ist) schriftlich bis spätestens 15.6.36 zu berichten. Fehlanzeige ist erforderlich…“
1938, 31. Mai: Der Landrat in Arnsberg aus dem Schreiben des Gauschützenführers: „Nach § 2 der Reichseinheitssatzungen…sind den Vereinen Bestrebungen klassentrennender oder konfessioneller Art verboten.“
1938, 4. Mai; Vom Landrat an Bürgermeister und am 16. Mai 1938 weiter an Pfarrer: „Betreff: Zweite Verordnung zur Durchführung des Reichsflaggengesetzes vom 28.8.1937. – Aus Anlass eines Einzelfalles hat die Staatspolizeistelle in Dortmund über das Flaggen von Kirchenfahnen folgende Entscheidung getroffen: Nach § 2 der Verordnung ist Privatpersonen das Setzen von Kirchenflaggen allgemein verboten. Auch bei kirchlichen Feiern, wozu selbstverständlich auch Prozessionen gehören, können Privatpersonen nur die Reichs- und Nationalflagge zeigen. Das Zeichen von farbigen Kirchenfähnchen, auch in Form einer Girlande, fällt ebenfalls unter das Verbot … Nur den Kirchen ist es gestattet, bei kirchlichen Feiern die Kirchenfahne zu zeigen. Erfolgt die Beflaggung nicht auf staatliche Anordnung, sondern aus einem anderen Anlass, so können die Kirchen, nicht Privatpersonen, Kirchenfahnen allein oder neben der Reichs- und Nationalflagge zeigen. Im letzteren Falle gebührt der Reichs- und Nationalflagge jedoch die bevorzugte Stelle. – Ich ersuche, die Befolgung dieser Anordnung genauestens zu überwachen.“
1939, 25. Mai: vom Landrat Arnsberg – u.a. – ans Amt Freienohl, hier eingegangen am 1.6.1939: „Die Behinderung des Durchgangsverkehrs auf verkehrswichtigen Straßen, d.h. auf allen Reichsstraßen und Hauptverkehrsstraßen durch die Veranstaltung von Prozessionen ist mit den Erfordernissen einer geordneten Abwicklung des Verkehrs und den zu seiner Förderung und Sicherheit ergriffenen Maßnahmen organisatorischer, finanzieller und sonstiger Art nicht mehr zu vereinbaren, auch wenn hierbei in althergebrachter Weise bestimmte Wege und Plätze benutzt werden. Ich ordne daher an, dass Prozessionen und Wallfahrten die Reichs- und Hauptverkehrsstraßen des Kreises Arnsberg nicht mehr begehen dürfen. In besonders gelagerten Fällen, bei welchen sich die Benutzung einer Reichs- oder Hauptverkehrsstraße nicht umgehen lässt, bin ich notwendigenfalls bereit, wenn es mit den verkehrspolizeilichen Interessen in Einklang zu bringen ist, eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Anträge dieser Art ersuche ich mir rechtzeitig unter eingehender Darlegung des Sachverhaltes vorzulegen. Dabei weise ich darauf hin, dass in den Fällen, in denen eine Prozession pp. Eine Reichsstraße kreuzen soll, mit der Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht zu rechnen ist…“ Auf alten Postkarten ist zu sehen, wie damals unsere Reichsstraße und Hauptverkehrsstraße aussah. Wer damals Kind war, erinnert sich an die Fahrten mit selbstgebauten „Bollerwagen“ und an den Autoverkehr, an die Autobesitzer und Fahrer.
1939, 2. Juni: „Hiermit bringe ich zur Kenntnis, dass aus Verkehrsrücksichten Prozessionen und Wallfahrten die Reichs- und Hauptverkehrsstraßen des Kreises Arnsberg nicht mehr begehen dürfen. Sie wollen die Anordnung beachten und sich darnach in Zukunft halten.“
Ausgerechnet diese Verordnung hatte Otto Günnewich, Vikar in Niedersalvey, nicht zur Kenntnis genommen. Er ging mit der Niedersalveyer Fronleichnamsprozession 1942 beim Rundgang um die Kirche knappe 50 Meter über die Durchgangsstraße. Das wurde verraten. Am 12.7.1942 wurde er verhaftet, am 10.8.1942 im KZ Dachau vergast. Die Leiche wurde verbrannt und den Eltern zugeschickt.
1939, 5. Juni: „Durch Verfügung II U 2 vom 31.5.1939 hat der Herr Regierungspräsident die folgende Anordnung des Herrn Oberpräsidenten bekannt gegeben (für die Volksschule Freienohl): Am Fronleichnamstage dieses Jahres findet planmäßiger Unterricht statt. Um den katholischen Lehrern und Schülern die Möglichkeit zu geben, den Gottesdienst zu besuchen, fällt für sie der Unterricht in der ersten Stunde aus. An Schulen, die auch von nichtkatholischen Lehrern und Schülern besucht werden, fällt der Unterricht in der ersten Stunde auch für diese aus, wenn nach Ermessen des Schulleiters ein fruchtbringender Unterricht für sie nicht möglich ist… Auf die genaueste Befolgung dieser Anordnung weise ich nachdrücklich hin. In der hiesigen Schule beginnt der Unterricht am Fronleichnamstage um 9 Uhr.“
1940, 10. Mai vom Oberpräsidenten der Provinz Westfalen, Münster; über den Herrn Regierungspräsidenten der Provinz, Arnsberg, am 12. Mai 1940; über die hauptamtlichen Bürgermeister am 15. Mai 1940 an die Pfarrer: „Im Hinblick auf die gegenwärtige Lage müssen bis auf weiteres im Bereich der Provinz Westfalen alle öffentlichen Umzüge unterbleiben. Darunter fällt grundsätzlich auch die diesjährige Fronleichnamsprozession. Es ist jedoch nichts dagegen einzuwenden, wenn die Prozession in Form eines Umganges um das Kirchengebäude abgehalten wird, soweit nicht eine akute Luftgefahr vorliegt.“
Ob Vikar Günnewich diese Anordnung in Verbindung mit der Anordnung vom 2. Juni 1939 auch nicht kannte, weiß man nicht.
1941, 19. Mai, vom Landrat an Pfarrer Gerwinn: „Ihr Antrag vom 14. Mai, betr. Genehmigung einer Fronleichnamsprozession, ist mir … zuständigkeitshalber vorgelegt worden. In Anbetracht der gegenwärtigen Luftlage kann die Prozession in der vorgesehenen Weise leider nicht zugelassen werden. Es bestehen aber keine Bedenken, wenn die Prozession in der Form des Umganges um das Kirchengebäude abgehalten wird. Hierzu erteile ich hiermit meine Genehmigung.“
Darunter steht die handschriftliche Anmerkung von Pfarrer Gerwinn, auch von ihm abgezeichnet: „Ein Umzug um die Kirche kommt hier wegen der Beschränktheit der Mauer nicht in Frage. Infolgedessen fallen in diesen Wochen die Prozessionen aus.“
1942, 1. Juni: Die Geheime Staatspolizei Dortmund an die Landräte usw. bis zur Ortspolizei: „Eilt sehr! Vertraulich!“ Klar, der Fronleichnamstermin steht fest. Es geht um „die Verordnung über die Handhabung des Feiertagsrechtes während des Krieges… Ich ersuche, die Veranstaltungen der Kirchen sowohl am Donnerstag, dem 4.6.1942 als auch am Sonntag, dem 7.6.1942 zu überwachen. Die Überwachung bezieht sich auch auf die Beteiligung am Gottesdienst, sowie auf die angesetzten Feierlichkeiten. Insbesondere ist darauf zu achten, ob von den Geistlichen die Verlegung und die damit verbundenen Feierlichkeiten innegehalten werden. Bei festgestellten Verstößen bitte ich den Namen des verantwortlichen Geistlichen anzugeben. Um Bericht bis zum 13.6.1942 – genau - … Fehlanzeige ist erforderlich.“
1942, 8. Juni: Amt Freienohl: „Fehlanzeige“.
1945, 1. Mai: Pfarrer Gerwinn an das Bürgermeisteramt in Freienohl: „Seitens der Mitglieder der hiesigen Pfarrgemeinde ist mir wiederholt der lebhafte Wunsch ausgesprochen worden, dass die drei seit Jahrhunderten üblichen Prozessionen, die in den letzten 6 Jahren verboten waren, wieder gehalten werden möchten… (Die 3 Prozessionen werden mit den entsprechenden Terminen aufgeführt.) Es wäre wünschenswert, wenn für diese 3 Tage die Zeit zur Benutzung der Straße auf morgens 6 Uhr heraufgesetzt würde, damit der Gottesdienst zeitiger beginnen kann.“ - So früh schon wegen des Schmückens mit den „Blumen-Teppichen“.
1945, 9. Mai 00.01 Uhr: Die deutsche Kapitulation tritt in Kraft. Ende der NS-Zeit.
1945, 2. August, aus dem Erzbischöflichen Generalvikariat Paderborn an die Dechanten zur Weiterleitung an die Pfarrer: „Zur Kenntnisnahme. Der englische Kreiskommandant in Arnsberg teilt uns mit, dass Prozessionen keiner besonderen Genehmigung bedürfen, dass sie aber rechtzeitig unter Angabe des Prozessionsweges ihm gemeldet werden müssen. Militärstraßen dürfen nicht von den Prozessionen berührt werden.“
Anmerkung: Quellen: die Briefe (die Namen darin wurden absichtlich ausgelassen): EBAP: Erzbischöfliches Archiv Paderborn. Pfarrarchiv St. Nikolaus Freienohl: A 9, A 29. Amtsarchiv Freienohl Nr. 1140.
Heinrich Pasternak, 2002; Mai 2007, März 2020; 4 Seiten.